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Werbung mit durchgestrichenen Preisen im Internethandel

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Preisvergleichende Werbung ist im Einzelhandel tägliche Praxis. Meist werden auf Plakaten und in Anzeigen Preise durchgestrichen und durch günstigere ersetzt. Diese Werbeart ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der durchgestrichene Preis von dem Händler vorher auch tatsächlich verlangt wurde.

Der Bundesgerichtshof stellt nun klar, dass auch im Internethandel die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis, dem ein niedrigerer Preis gegenübergestellt wird, auf einer Handelsplattform wie Amazon nicht schon allein irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG und deshalb wettbewerbswidrig ist, weil der Werbende nicht durch einen gesonderten Hinweis klarstellt, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen handelt. Der durchgestrichene Preis bezeichnet auch im Internethandel aus der Sicht der maßgeblichen Verbraucher eindeutig einen früher von dem Werbenden geforderten Preis. Einer zusätzlichen Klarstellung bedarf es in einem solchen Fall nicht.

Urteil des BGH vom 05.11.2015 – I ZR 182/14


Betriebsbedingte Kündigung während Elternzeit

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Eine gegenüber einer sich in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes ist dann ungerechtfertigt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich bis zum Ende der Elternzeit eine neue Beschäftigungsmöglichkeit – eventuell auch in einem anderen Betrieb des Unternehmens – ergeben kann.

Urteil des LAG Hannover vom 14.10.2015 – 16 Sa 281/15

Arbeitgeber darf Browserverlauf ohne Zustimmung des Arbeitnehmers auswerten

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Die private Nutzung von Internetdiensten am Arbeitsplatz sorgt immer wieder für Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber die Onlineaktivitäten eines Angestellten anhand des Browserverlaufs auf dessen Dienst-PC überwachen durfte. Das Unternehmen hatte eine fristlose Kündigung wegen erheblicher Überschreitung der nur in Pausen gestatteten Internetnutzung ausgesprochen.

Das Gericht sah im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens hinsichtlich des Browserverlaufs kein Beweisverwertungsverbot zulasten des Arbeitgebers. Zwar handelt es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt hat. Eine Verwertung der Daten war jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne Einwilligung erlaubt und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt hat, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

 

Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15

Unwirksamer Haftungsausschluss durch “Disclaimer”

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Ein gewerblicher Internetanbieter kann sich durch einen auf seiner Angebotsseite enthaltenen sog. Disclaimer mit dem Wortlaut “Inhalt des Online-Angebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen” nicht von seinen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen freizeichnen. Eine derartige Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und stellt eine unangemessene und somit wettbewerbswidrige  Benachteiligung der Verbraucher dar.

Urteil des LG Arnsberg vom 03.09.2015 – I-8 O 63/15

Insolvenzanfechtung bei monatelangem Schweigen auf Rechnungen und Mahnungen

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Schweigt der Schuldner einer erheblichen Forderung monatelang auf Rechnungen und Mahnungen des Gläubigers und bietet er nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und Zustellung eines Mahnbescheids in dem nach eingelegtem Widerspruch eingeleiteten gerichtlichen Verfahren eine Ratenzahlung der Gesamtforderung einschließlich der Verzugszinsen an, geht der Bundesgerichtshof von der Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aus.

Meldet der Schuldner kurze Zeit später Insolvenz an, muss der Gläubiger nach erfolgter Anfechtung der Zahlungen durch den Insolvenzverwalter gemäß § 133 Abs. 1 InsO die erhaltenen Gelder zurückerstatten.

Urteil des BGH vom 25.02.2016 IX ZR 109/15

XING-Profil: Immer bei der Wahrheit bleiben

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Teilnehmer an sozialen Netzwerken sollten sich nicht mit fremden Federn schmücken. Dies gilt natürlich besonders bei geschäftlich genutzten Internetdiensten. So untersagte das Landgericht Nürnberg-Fürth per einstweilige Verfügung einem Mitglied des Business-Netzwerks XING, eine geschäftliche Auszeichnung anzugeben, die nicht ihm, sondern seinem früheren Arbeitgeber verliehen worden war. Das Gericht sah in diesen Angaben ein unternehmerisches Handeln und bejahte folglich den vom früheren Arbeitgeber beanstandeten Wettbewerbsverstoß. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 08.03.2016 – 19 O 1585/16

BVerfG erlaubt Partnerschaftsgesellschaften von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern

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Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass das Verbot von Partnerschaftsgesellschaften von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern verfassungswidrig ist.

Nach Auffassung der Verfassungsrichter verletzt das in § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) geregelte Sozietätsverbot das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärzten oder mit Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt. Für die Sicherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheit ist ein solches Verbot in weiten Bereichen nicht erforderlich und im Übrigen unangemessen.

Urteil des BVerfG vom 12.01.2016 1 BvL 6/13

Rechtswidrige Prämie für Gewerkschaftsaustritt

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Ein Unternehmen verstößt gegen das Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG, wenn es Arbeitnehmer durch die Auslobung von Prämien oder sonstigen Vorteilen dazu zu bewegen versucht, ihre Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft aufzugeben. Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen erklärte das Versprechen einer Mitarbeitertreueprämie durch einen Arbeitgeber an Mitarbeiter für den Fall, dass sie eine verbindliche Kündigungsbestätigung ihrer bisherigen Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmervertretung vorweisen können, und der Arbeitgeber hierfür sogar ein vorbereitetes Kündigungsformular anbietet, für unzulässig. Der betroffenen Gewerkschaft steht gegen ein derartiges Verhalten ein Unterlassungsanspruch zu.

Urteil des ArbG Gelsenkirchen vom 09.03.2016 – 3 Ga 3/16


Bezeichnung der Qatar Football Association als “Krebsgeschwür”

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Im Zusammenhang mit dem FIFA-Skandal äußerte der ehemalige DFB-Präsident Dr. Theo Zwanziger:

“Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs ist.”

Dadurch handelte er sich prompt eine Unterlassungsklage der Qatar Football Association, dem offiziellen Fußballverband des Staates Katar, ein, die jedoch vom Landgericht Düsseldorf abgewiesen wurde. Das Gericht sah die Äußerung durch die in Art. 5 GG gewährte Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Der offensichtliche Zweck der Äußerung, die Augen der Öffentlichkeit kritisch auf die Arbeitsweise und Entscheidungsfindung der FIFA zu lenken, war höher anzusetzen als der Ehrenschutz der umstrittenen Verbands.

Urteil des LG Düsseldorf vom 19.04.2016 – 6 O 226/15

Unzulässige redaktionelle Werbung

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Grundsätzlich gilt für Print- und Onlinemedien das in § 4 Nr. 3 UWG verankerte Trennungsgebot zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung.

“Gesponserte” Beiträge müssen demnach mit dem Begriff “Anzeige” gekennzeichnet werden. Das Oberlandesgericht Jena untersagte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren dem Herausgeber eines Anzeigenblattes, in einem redaktionellen Beitrag für ein Produkt (hier Naturheilmittel) ohne journalistische Begründung und entgegen dem journalistischen Grundsatz nur eine Quelle (hier eine bestimmte Apotheke) zu nennen, obwohl die Waren auch bei anderen örtlichen Anbietern erworben werden können.

Da für eine derartige Herausstellung eines einzelnen Anbieters kein publizistischer Anlass bestand, sah das Gericht einen Verstoß gegen das Gebot zu einer möglichst neutralen Berichterstattung.

Urteil des OLG Jena vom 13.01.2016 – 2 U 364/15

Vorlagen für Ordnerrücken – selber erstellen und bearbeiten

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Aktenchaos? Lose Blätter? Wo ist die wichtige Rechnung hin, die noch zu begleichen ist?

Kommt Ihnen das bekannt vor? Um Ordnung auf Ihren Schreibtisch im Büro oder auch zu Hause zu bringen, wäre es vorteilhaft, wenn Sie wüssten, wo sich was befindet. Ein guter Anfang sind Ordner, die gut sortiert und vor allem gut beschriftet sind.

Basteln Sie sich doch Ihre Ordnerrücken schnell und ganz einfach selbst. Dazu benötigen Sie lediglich Microsoft Office Word und ein paar Tipps, die wir für Sie nochmals zusammengefasst haben.

How to: Ordnerrücken erstellen

  • Microsoft Office Word öffnen und auf “Neu” klicken (es wird der Vorlagen-Katalog angezeigt)
  • in der linken Leiste auf “Etiketten” klicken und “Andere Beschriftungen” wählen (es werden diverse Vorlagen dargestellt)
  • kleine oder große Ordnerrücken anklicken und kostenlos herunterladen
  • diese individuell beschriften, anpassen und im Anschluss ausdrucken

Sie möchten eine detaillierte Beschreibung? Dann schauen Sie sich das passende Video an.

Wie schreibe ich eine Rede? 7 Tipps für gelungene Reden

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Wer eine gelungene Rede schreiben muss, findet im Internet eine Reihe von Vorlagen und Hilfestellungen. Damit wird die Arbeit merklich erleichtert, doch sind dennoch einige Tipps für die Individualisierung des Manuskripts zu beachten. Selbiges gilt erst recht, wenn man sich ohne Hilfe vor das sprichwörtliche “weiße Blatt” setzt.

1. Thema festlegen

Wenn man eine Rede schreiben möchte, sollte zuvor das Thema feststehen. Was soll Inhalt der Rede sein und warum hält man diese überhaupt? Des Weiteren stellt sich die Frage, welche Inhalte unbedingt enthalten sein müssen.

2. Den richtigen Ton treffen

Dass man den richtigen Ton treffen sollte, versteht sich von selbst. So macht es einen Unterschied, ob die Rede vor Firmenkunden oder im privaten Rahmen gehalten wird. Die Bandbreite changiert zwischen der Getragenheit einer Trauerrede und einer lustigen-amüsierten Rede zum Geburtstag eines engen Freundes.

3. Eigene Gedanken formulierenBrief

Natürlich ist es verlockend, sich hinter Zitate oder fremden Anekdoten zu verstecken. Wer eine persönliche Rede schreiben möchte, sollte aber eigene Gedanken einbringen und auch eine eigene Meinung äußern.

4. Abwechslung schaffen

Nichts ist ermüdender, als eine Rede, die immer im selben Sprachduktus gehalten wird. Aus diesem Grund sollte sowohl die Betonung als auch die Stimmung variieren. Ernste und humorvolle Themen lassen sich beispielsweise im Wechsel setzen und auch der Satzbau kann mal lang, mal kürzer ausfallen. Das erhöht die Aufmerksamkeit der Zuhörer.

5.Bilder sagen mehr als Worte

Eine gute Rede schreiben ist das eine- das Vortragen ist allerdings ebenso wichtig. Aus diesem Grund sollte jede Rede gründlich eingeübt werden. Hierzu verwenden Sie beispielsweise einen Spiegel oder fragen Freunde und Bekannte um Rat.

7. Sprechen Sie Ihre Zuhörer direkt an

Da eine Rede stets für die Zuhörer geschrieben wird, sollten diese auch direkt angesprochen werden. Das kann beispielsweise durch rhetorische Fragen oder das Einholen von Bestätigungen mit Formulierungen wie “Finden Sie nicht auch…” oder ähnlichen geschehen.

Sparen Sie sich Zeit und Nerven und laden Sie sich unsere Vorlagen hier direkt herunter!

Unbefugte Verwendung eines Facebook-Fotos

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Das Hochladen eines Fotos in einem sogenannten sozialen Netzwerk (hier Facebook) stellt für das Oberlandesgericht Frankfurt keine Einwilligung des Abgebildeten in die Weiterverbreitung des Fotos durch Dritte außerhalb des Kreises der zugriffsberechtigten Mitglieder des Netzwerks im Rahmen eines gänzlich anderen Kontextes dar. Die abgebildete Person kann dem Betreiber eines Zeitungsportals gerichtlich untersagen lassen, ihr Bildnis auf dessen Internetseite zu veröffentlichen.

Urteil des OLG München vom 17.03.2016 – 29 U 368/16

Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf Mindestlohn

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Gewährt ein Arbeitgeber unter der lediglich formalen Bezeichnung als “Urlaubs-/Weihnachtsgeld” seinen Arbeitnehmern monatliche Zuschläge (hier von 38,57 Euro und 58,15 Euro), stellen diese Zahlungen Entgeltleistungen dar, die auf den Mindestlohnanspruch anrechenbar sind. In dem entschiedenen Fall wäre der gesetzliche Mindeststundenlohn von 8,50 Euro unterschritten worden. Mit den Sonderzahlungen war er jedoch erreicht. Folglich wurde die Klage einer Arbeitnehmerin auf Nachzahlung abgewiesen.

Urteil des ArbG Stuttgart vom 10.03.2016 – 11 Ca 6834/15

Diskriminierung durch Bestellung eines “Negerkusses”

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Nicht jede ausländerfeindliche Äußerung eines Arbeitnehmers rechtfertigt den Ausspruch einer Kündigung. Dies zeigt ein vom Arbeitsgericht Frankfurt entschiedener Fall. Ein Mitarbeiter des internationalen Reiseveranstalters Thomas Cook bestellte in der Betriebskantine bei einer aus Kamerun stammenden Servicekraft provokativ einen “Negerkuss“. Üblicherweise wird die Süßigkeit mittlerweile als “Schokokuss” bezeichnet. Der Reiseveranstalter meinte, als international tätiges Unternehmen diese diskriminierende Äußerung nicht dulden zu können, und erklärte dem Arbeitnehmer die Kündigung.

Diese hatte jedoch im darauffolgenden Kündigungsschutzverfahren keinen Erfolg. Für das Gericht wäre wegen des Vorfalls eine Abmahnung verhältnismäßig und damit ausreichend gewesen, zumal der Gekündigte jahrelang seine Arbeitsleistung beanstandungsfrei erbracht hatte und bislang mit ausländerfeindlichen Äußerungen nicht aufgefallen war.

Urteil des ArbG Frankfurt vom 13.07.2016 – 15 Ca 1744/16


Auslegung einer Besichtigungsklausel

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Ein Kaufvertrag über eine Drehmaschine enthielt die Klausel “im Zustand wie in unserem Lager vorhanden und von Ihnen besichtigt”. Als später Mängel an der Maschine auftraten, berief sich der Verkäufer auf den seiner Ansicht nach vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Demgegenüber vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass eine derartige Klausel die Mängelhaftung des Verkäufers nicht umfassend ausschließt.

Vielmehr beziehen sich Gewährleistungsausschlüsse, die durch die Wendung “wie besichtigt” an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache. Dabei kommt es auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch den Käufer und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf dessen Vorliegen hätte schließen können und müssen.

Urteil des BGH vom 06.04.2016 VIII ZR 261/14 ZIP 2016, 1075 MDR 2016, 638

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Erfolgreich durch den Arbeitsalltag – 3 Tipps für mehr Motivation

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Eigentlich mögen Sie Ihren Job, doch an manchen Tagen können Sie einfach keine richtige Motivation dafür aufbringen? Die acht Stunden, die vor Ihnen liegen, kommen Ihnen plötzlich wie eine Ewigkeit vor? Keine Sorge, das lässt sich schnell wieder ändern. Denn dafür, dass Ihr Tag trotzdem erfolgreich und produktiv wird, können Sie selbst eine Menge tun. Mit diesen drei simplen Tipps erfahren Sie, wie Sie selbst für mehr Antrieb und Bewegung im Arbeitsalltag sorgen.

Kreieren Sie ein motivierendes Arbeitsumfeld!

Arbeitsplatz

Auf Ihrem Schreibtisch stapeln sich Papierberge, Ihr Ausblick zeigt eine graue Betonwand und unter den Kollegen herrscht eine träge Stimmung? Das klingt nicht gerade nach einem Ansporn für Höchstleistungen. Doch das können Sie ändern! Damit Ihr Arbeitsplatz zu einem Ort wird, wo Sie gerne hingehen und sich voller Elan in Ihre Projekte stürzen, bedarf es manchmal nur ganz banaler Mittel. Räumen Sie alles Unwichtige und Belastende vom Schreibtisch. So können Sie sich voll auf Ihre Arbeit konzentrieren. Wie wäre es stattdessen mit einem Motivationsspruch oder einer erhaltenen Mitarbeiterauszeichnung neben Ihrem Schreibtisch? Auch grüne Pflanzen im Büro bringen positive Energie und erhöhen nicht nur den Sauerstoffgehalt, sondern auch die Arbeitsleistung. Eine der besten Motivationsfaktoren können jedoch Ihre Kollegen neben Ihnen sein. Pflegen Sie ein gutes Verhältnis zu ihnen, denn ein aufmunterndes Wort oder ein konstruktiver Hinweis können oft viel bewirken.

Belohnen Sie sich!

Belohnung

Manchmal hat man einfach eine Tiefphase. Vielleicht, weil man gerade eine besonders anstrengende oder monotone Aufgabe vor sich hat. Über diese Hürden helfen Sie sich am besten mit der Belohnungsmethode hinweg.

Wenn ich diese zwei Anträge in der nächsten halben Stunde fertigbekomme, gönne ich mir ein Stück Kuchen“, „Oder eine Zigarette.“, „Oder Schokolade.“

Die Möglichkeiten, seinen inneren Schweinehund mit einfachen Tricks zu überlisten sind vielfältig.

Bei Ihnen ist es heute nicht nur eine ungeliebte Aufgabe, sondern ein ganzer Tag, der voraussichtlich unangenehm wird? Auch hier hilft einmal kurzfristig das Belohnungssystem. Freuen Sie sich auf das warme Abendessen zuhause oder schaffen Sie sich ein Highlight, das Ihnen den Feierabend versüßen könnte. Wie wäre es mit einem spontanen Besuch bei einem Freund? Das tut Ihnen sicherlich gut und die Vorfreude darauf bringt Ihnen neuen Schwung für den Rest des Arbeitstages.

Perspektiven nicht aus den Augen verlieren!

Perspektive

Ziele und Träume sind das, was uns im Leben antreibt. Das gilt nicht nur für Privates, sondern besonders auch für die Karriere. Machen Sie sich immer wieder bewusst, wie Sie dort hingekommen sind, wo Sie jetzt stehen und wo Sie in Zukunft hinmöchten. Halten Sie sich regelmäßig vor Augen, was Sie mit dem erreichen, was Sie gerade tun, und was Sie vielleicht noch erreichen könnten, wenn Sie dies noch ein bisschen besser machen. Vermeiden Sie das Gefühl, auf der Stelle zu treten. Sie können stattdessen Ihre momentane Arbeit als einen kleinen Schritt auf dem Weg zu etwas Größerem sehen. Erlauben Sie sich zu träumen! Auch wenn Ihnen die Vorstellung von Ihnen selbst auf dem Chefsessel im Moment noch utopisch vorkommen mag – die Kraft der Imagination sollte man nicht unterschätzen.

Der Effekt ist schon nach kurzer Zeit spürbar. Wenn man weiß, dass das was man gerade tut einem neue Wege und Möglichkeiten eröffnet, steigert das die Motivation und damit auch die Arbeitsleistung um ein Vielfaches.

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Weitere Informationen wie Sie sich und andere motivieren finden Sie in diesem Vorlagenpaket.

Oder veranstalten Sie doch ein Motivationstraining für Ihre Mitarbeiter!

Keine Bankgeschäfte durch Pfandleiher

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Ein Pfandleiher darf als Sicherheit für gewährte Darlehen nur bewegliche Gegenstände wie Schmuck und Autos annehmen. Eine Darlehenssicherung durch Entgegennahme von Wertpapieren stellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt eine unzulässige Ausübung von Bankgeschäften dar, für die eine behördliche Zulassung erforderlich ist.

Urteil des VG Frankfurt vom 22.06.2016, 7 K 642/16, Wirtschaftswoche Heft 34/2016, Seite 79


Sie sind Pfandleiher und möchten dem Eigentümer den Verkauf des Pfandgegenstands androhen, weil er nicht mit dem Begleichen der Schulden hinterherkommt?

Dann nutzen Sie diese professionelle Vorlage “Androhung eines Pfandverkaufs”, die Sie hier zum sofortigen Download erhalten!

Händler muss defekten Roller nicht beim Käufer abholen

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Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache gesetzt hat (§ 439 Abs. 1 BGB). Grundsätzlich muss der Käufer den mangelhaften Gegenstand auf eigene Kosten zum Händler bringen. Der Händler ist daher nicht zur Abholung verpflichtet. Verlangt der Käufer somit zu Unrecht die Abholung (hier eines defekten Motorrollers), kommt er seiner Verpflichtung, dem Händler die Nachbesserung zu ermöglichen, nicht nach. Ihm stehen dann auch keine Gewährleistungsansprüche zu.

Urteil des AG München vom 29.02.2016, 274 C 24594/15, Justiz Bayern online


Sie möchten den Mangel an Ihrem Produkt beim Verkäufer unkompliziert und formal melden?

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Irreführende Werbung mit Herstellerpreisempfehlung bei Amazon

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Ein Internet-Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform (hier Amazon) im eigenen Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) vorbehalten ist, haftet für den infolge unzutreffender Angaben irreführenden Inhalt seines Angebots. Die irreführende Werbung mit einer nicht mehr bestehenden Herstellerpreisempfehlung ist nach Meinung des Bundesgerichtshofs regelmäßig geeignet, den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

Urteil des BGH vom 03.03.2016, I ZR 110/15, WRP 2016, 1102, DB 2016, 1932

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